Skip navigation

Investive Impulse

Der Bund setzt investive Impulse zur Förderung des Wohnungsbaus, denn für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sind positive Investitionsbedingungen auf dem Wohnungsmarkt von entscheidender Bedeutung.

Der Bund setzt mit der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, dem Baukindergeld und der Städtebauförderung auf Rekordhöhe investive Impulse für mehr Wohnungsbau. Dieser Investitionsschwerpunkt im Bundeshaushalt setzt sich im Einzelnen aus folgenden Maßnahmen zusammen:

  • Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die soziale Wohnraumförderung auf die Länder übergangen. Als Ausgleich für den Wegfall der bis dahin gewährten Bundesfinanzhilfen erhielten die Länder bis zum 31. Dezember 2019 Ausgleichszahlungen (sog. Kompensationszahlungen).
  • Damit der Bund ab 2020 mit den Ländern finanzielle Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung übernehmen kann, ist mit Wirkung vom 4. April 2019 ein neuer Artikel 104 d in das Grundgesetz eingefügt worden, der es dem Bund gestattet, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.
  • In den Jahren 2020 bis 2024 sind Programmmittel in Höhe von jeweils 1 Mrd. Euro pro Jahr für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.
  • Die Länder werden ihre Förderprogramme insbesondere für Wohnraum mit langfristigen Bindungen verstärken bzw. auf hohem Niveau verstetigen. Die vom Bund für den Zeitraum 2020 bis 2024 zur Verfügung gestellten Mittel werden dabei von den Ländern in vollem Umfang zweckentsprechend eingesetzt, insbesondere für die Förderung von Investitionen in den Neubau und Maßnahmen im Bestand sowie die Modernisierung von sozialgebundenem Wohnraum für Mieter und selbstnutzende Eigentümer. Einzelheiten der Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden in einer für jedes Programmjahr zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.
  • Der Bund stellt für den Zeitraum 2018 bis 2020 für das Förderprogramm Baukindergeld Haushaltsmittel von insgesamt 9,9 Mrd. Euro, davon 2,7 Mrd. in dieser Legislaturperiode, zur Verfügung. Das Baukindergeld hat das förderpolitische Ziel, die im EU-Vergleich sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen.
  • Mit dem Baukindergeld werden gezielt Familien beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt. Die Förderung erfolgt durch einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Kind unter 18 Jahren und kann für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gewährt werden. Das Baukindergeld senkt dabei die individuelle Finanzierungsbelastung und erleichtert dadurch vielen Familien den Schritt in das Wohneigentum.
  • Bis Ende April 2021 wurden über 355.000 Anträge mit einem Zuschussvolumen von rund 7,5 Mrd. € gestellt.
  • Anträge können seit dem 18. September 2018 über die KfW gestellt werden. Weitere Informationen zum Baukindergeld finden Sie auf den Seiten der KfW.
  • Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist seit dem 08. August 2019 in Kraft. 
  • Rückwirkend vom 01.09.2018 und befristet bis 31.12.2021 (maßgeblich: Bauantrag oder Bauanzeige) können jährlich 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zusätzlich zur linearen AfA von jährlich 2 %) geltend gemacht werden.
  • Mit der Förderung wurde nicht nur ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die Sonderabschreibung stellt zugleich ein zentrales Element der Wohnraumoffensive dar. Sie leistet einen wichtigen Beitrag für den Bau von dringend benötigten Wohnungen durch die Baukostenobergrenze insbesondere im bezahlbaren Mietsegment.
  • Der Bund schafft für die Wohnungsfürsorge Wohnraum für Bundesbedienstete.
  • Bund, Länder, Kommunen, aber auch viele private Unternehmen, müssen als Arbeitgeber attraktiver werden und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Gerade in den wirtschaftsstarken Regionen Deutschlands fehlen Fachkräfte und bezahlbare Wohnungen.
  • Aufgrund des hohen Bedarfs an bezahlbaren Wohnungen für seine Bediensteten, insbesondere für Sicherheitskräfte, wird der Bund neben dem Erwerb von Belegungsrechten auch wieder selbst als Bauherr auftreten. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die die Aufgaben der Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete operativ wahrnimmt, beauftragt, auch selbst neue Wohnungen zu errichten. 
  • Betriebseigene Wohnungen sind aber auch für private Unternehmen ein großer Vorteil bei der Mitarbeitergewinnung und können entscheidend bei der Wahl des Arbeitgebers sein. Unternehmen haben die Möglichkeit, Wohnungen genau dort maßgeschneidert bereitzustellen, wo sie diese für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen. Mit jeder neu gebauten Wohnung wird zudem ein wertvoller Beitrag für die Entlastung angespannter Wohnungsmärkte geleistet.
  • Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Regelungen wurde die steuerliche Begünstigung bei verbilligter Überlassung von Mitarbeiterwohnungen umgesetzt.
  • Der Bund bekennt sich zur Wohnungsbauprämie und hat diese weiter verbessert.
  • Die Wohnungsbauprämie behalten wir als Anreizinstrument bei, insbesondere für junge Menschen, frühzeitig mit der Ansparphase zu beginnen. Sie wurde attraktiver gestaltet, indem die Einkommensgrenzen und der Prämiensatz erhöht wurden. Dies wurde im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Regelungen umgesetzt.
  • Die Wohnungsbauprämie wurde nach besten fachlichen Standards evaluiert. Insbesondere die Ergebnisse der Untersuchung hinsichtlich des Erwerbs von Wohneigentum belegen, dass das Bausparen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einhergeht, Wohneigentum zu erwerben.
  • Die Bundesregierung bekennt sich zu den nationalen, europäischen und im Rahmen des Pariser Klimaabkommens vereinbarten Klimazielen und zum bezahlbaren Wohnen. Bezahlbares Wohnen und Bauen, Energieeffizienz und Klimaschutz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.
  • Mit dem ersten europäischen Klimagesetz soll Treibhausgasneutralität bis 2050 und ein verschärftes Treibhausgasminderungsziel 2030 von mindestens 55 % gegenüber 1990 verbindlich festgeschrieben werden. Mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes, die am 12.5.2021 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, wird die nationale Umsetzung des 2030 EU-Ziels antizipiert. Die damit verbundenen Ambitionssteigerungen stellen auch den Gebäudesektor vor große Herausforderungen und werden durch im Klimapakt gebündelte Maßnahmen adressiert.
  • Mit Blick auf den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt, die Akzeptanz und die soziale Verträglichkeit von Maßnahmen, gilt der bereits im Klimaschutzprogramm 2030 verankerte und im Klimapakt erneut bestätigten Vorrang der Förderung freiwilliger Leistungen gegenüber ordnungsrechtlichen Instrumenten. Schrittweise sollen diese durch regulatorische Maßnahmen und Anreize abgelöst werden.
  • Der Bund hat das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zum 1.11.2020 in einem Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt und damit die Anforderungen des EU-Rechts an Niedrigstenergiegebäude für Neubauten der öffentlichen Hand und auch für alle sonstigen Neubauten umgesetzt. Dabei gelten für uns weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Technologieoffenheit, der Vereinfachung sowie der Freiwilligkeit. Die aktuellen energetischen Anforderungen werden dabei für Bestand und Neubau fortgelten.
  • Die attraktive Förderung der energetischen Gebäudesanierung und von hocheffizienten Neubauten ist ein Grundpfeiler zur Erreichung der Energie- und Klimaziele. Mit der „Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude“ (BEG) wurde die investive Gebäudeförderung neustrukturiert und adressatengerechter gestaltet. Die mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Anhebungen der Fördersätze und die „Austauschprämie“ für Ölheizungen zeigen Wirkungen. Die Antragszahlen für die Durchführung von Energieeffizienzmaßahmen und den Umstieg auf Erneuerbare Energien haben sich stark erhöht und auch die Neubauförderung mit neuen Prämien für nachhaltiges Bauen und erneuerbarer Wärme wird gut nachgefragt.  
  • Für selbstnutzende Eigentümer*innen wird die energetische Gebäudesanierung alternativ mit bis zu 20 % der Kosten (progressionsunabhängig über 3 Jahre) steuerlich gefördert. Zudem wird eine verstärkte Energieberatung angeboten.
  • Für die Sektoren Wärme und Verkehr wurde am 01.01.2021 eine CO2-Bepreisung eingeführt. Die Einnahmen daraus werden neben der Finanzierung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürger*innen und Unternehmen zurückgegeben. Maßnahmen zur Entlastung sind insbesondere eine Senkung der Stromkosten durch Absenkung der EEG-Umlage sowie Verbesserungen beim Wohngeld und der Pendlerpauschale. So wurde beispielsweise mit dem Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz das Wohngeldvolumen um 10 Prozent erhöht, um Wohngeldhaushalte gezielt bei den Heizkosten zu entlasten und soziale Härten im Kontext der CO2-Bepreisung zu vermeiden.
  • Zudem stellt der Bund mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 zusätzlich 1 Milliarde Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2022 bereit. Die zusätzlichen Mittel werden für einen energetisch hochwertigen Neubau oder für die energetische Modernisierung von Sozialwohnungen eingesetzt. Der Bund gibt damit einen starken Impuls für den sozialen Wohnungsbau der Länder und trägt gleichzeitig zur Vereinbarkeit von Klimaschutz und der Bezahlbarkeit des Wohnens bei.
  • Darüber hinaus wurden für das Programm „Energetische Stadtsanierung“ neue Fördertatbestände entwickelt. Ab Frühjahr 2021 erfolgt die zusätzliche Förderung der Themenfelder grüne Infrastruktur, Wassersensibilität und klimafreundliche Mobilität im Quartier und es gelten attraktivere Fördersätze. 70 Mio. Euro stehen dafür insgesamt im Jahr 2021 zur Verfügung. Das Förderprogramm wird damit einen verstärkten Beitrag für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel leisten.
  • Im Bereich des Mieterstroms hat der Bund steuerliche Risiken für Wohnungsgenossenschaften beseitigt. Damit kann auch diese Vermietergruppe einfacher Mieterstrommodelle anbieten. Seit dem 8. August 2019 ist ein zusätzlicher Toleranzrahmen in Kraft, in dem Einnahmen aus Mieterstrom für die Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung unschädlich sind.
  • Mit der Förderung des altersgerechten Umbaus ermöglicht der Bund vielen Bürgern einen möglichst langen Verbleib im vertrauten Wohnumfeld bis ins hohe Alter. Zudem fördert er den Schutz vor Wohnungseinbruch.
  • Im Rahmen des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ können private Eigentümer und Mieter – unabhängig von Einkommen und Alter – und sonstige Investoren förderfähiger Maßnahmen Zuschüsse beantragen, um Barrieren in Wohngebäuden abzubauen und Maßnahmen zur Einbruchsicherung vorzunehmen. Die Fördermittel für „Altersgerecht Umbauen“ wurden im Jahr 2021 auf 130 Mio. Euro erhöht. Sie sind allerdings aufgrund der hohen Nachfrage bereits ausgeschöpft. Fördermittel für den Einbruchschutz stehen bis 2024 in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung. Damit reagiert der Bund auf den demografischen Wandel und das hohe Bedürfnis nach Sicherheit in der Bevölkerung. Informationen zum KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ sowie auch zur Darlehensvariante und weiteren Fördermöglichkeiten für Bestandsimmobilien finden Sie auf den Seiten der KfW.
  • Die Antragstellung für Maßnahmen zum Einbruchschutz ist weiterhin bei der KfW möglich.
  • Bis April 2021 wurden in rund 690.000 Wohnungen Maßnahmen zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchschutz mit Zuschüssen in Höhe von fast.730 Mio. € gefördert.
  • Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Wohnens sind bereits aktuell bauliche Maßnahmen für Gemeinschaftsräume im Rahmen des KfW-Programms förderfähig. Gemeinschaftsräume können beispielsweise der Begegnung der Hausbewohner und des Quartiers dienen oder auch für Pflegeangebote genutzt werden. 
  • Das  Wohnungseigentumsmoderinisierungsgesetz ist seit 1.12.2020 in Kraft.
  • Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts werden bauliche Maßnahmen wie z. B. Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchschutz erleichtert. Dafür hat die eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge vorgelegt. Der Abschlussbericht kann hier heruntergeladen werden. 
  • Die Städtebauförderung wird auf Rekordniveau von 790 Mio. Euro (Bund) fortgeführt. Sie ist das wichtigste Instrument des Bundes zur Förderung von nachhaltiger Stadtentwicklung. Länder und Gemeinden tragen mit eigenen Mitteln zur Finanzierung des Städtebaus bei.
  • Die Programmstruktur der Städtebauförderung wurde ab 2020 vereinfacht und der Schwerpunkt auf die Förderung von Stadt- und Ortskernen sowie der erleichterten interkommunalen Zusammenarbeit gelegt.
  • Für die Revitalisierung von Stadt- und Ortskernen ist auch die Gestaltung einer integrierten Mobilitätsentwicklung von Bedeutung. Hier unterstützt der Bund die Länder – beispielsweise im Zusammenhang mit einem bedarfsgerechten ÖPNV-Angebot – allein durch die Regionalisierungs- und Entflechtungsmittel sowie durch das GVFG-Bundesprogramm mit umfangreichen Finanzmitteln.
  • Auch die interkommunale Zusammenarbeit wird bei geringer werdenden Flächenreserven immer wichtiger. Stadt-Umland-Kooperationen können zudem dazu beitragen, Ballungszentren zu entlasten und den ländlichen Raum zu stärken.