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Bezahlbarkeit des Wohnens sichern

Die Bezahlbarkeit des Wohnens wird gesichert. Durch Anpassungen im Mietrecht werden Mieter besser geschützt und Verbesserungen beim Wohngeld entlasten Geringverdiener bei den Wohnkosten.

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Mietrechtsanpassungsgesetz wurden die Rechte von Mietern gestärkt. Durch die geplante Wohngeldreform werden einkommensschwache Haushalte noch stärker bei den Wohnkosten entlastet. Im Einzelnen setzt sich die Sicherung der Bezahlbarkeit des Wohnens aus folgenden Maßnahmen zusammen:

  • Im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen der Wohnraumoffensive sorgen wir für einen fairen Interessenausgleich zwischen Vermietern und Mietern. Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Um die Wirksamkeit der Mietpreisbremse zu verbessern, ist die Auskunftspflicht des Vermieters über die Vormiete erweitert und die Rüge des Mieters wegen der Nichteinhaltung der Mietpreisbremse erleichtert worden. Zur Entlastung der Mieter nach Modernisierung ist der Umlagesatz auf 8 Prozent gesenkt und eine betragsmäßige Kappung bei der Modernisierungsmieterhöhung eingeführt worden.
  • Mietspiegel sind ein Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete abzubilden. Die Bundesregierung setzt sich für gute Mietspiegel ein, die in möglichst vielen Städten und Gemeinden zur Anwendung kommen. Mit einer Reform des Mietspiegelrechts werden Qualität und Rechtssicherheit von qualifizierten Mietspiegeln erhöht. Gleichzeitig werden die anfallenden Kosten für die Erstellung und Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel gesenkt. Auch einfache Mietspiegel werden gestärkt. Die Reform tritt voraussichtlich am 01. Juli 2022 in Kraft.
  • Seit dem 1. Januar 2020 liegt der Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiet bei 6 anstatt 4 Jahren. Dieser ist maßgeblich für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Mit dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ist die Mietpreisbremse bis 2025 verlängert worden.
  • Mit einer Wohngeldreform zum 1. Januar 2020 wurde das Wohngeld gestärkt. Das Gesetz beinhaltet eine Erhöhung der durchschnittlichen Wohngeldleistung bestehender Wohngeldempfängerinnen und -empfänger um etwa ein Drittel, eine Erhöhung der Anzahl der Empfänger um 180.000 Haushalte, die Einführung einer zusätzlichen Mietenstufe VII, um höhere Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu berücksichtigen sowie die zweijährliche Anpassung (Dynamisierung) des Wohngelds ab 2022. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Der Bund unterstützt Länder und Kommunen bei der Gründung kommunaler Wohnungsbaugesellschaften und stellt hierfür zusätzliche finanzielle Mittel bereit. Der Investitionstitel „Investive Bedeutung lebenszyklus- und wirkungsorientierter Beschaffung“ (Kap. 0810 Titel 52602) aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurde um 1 Million Euro aufgestockt. Als Beratungsunternehmen steht den Kommunen die Partnerschaft Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH zur Verfügung.
  • Der Bund hat die Möglichkeiten, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, unter Einbeziehung von Ländern und Kommunen reduziert. Ausnahmen dürfen nur in Einzelfällen geltend gemacht werden. 
  • Im Bauträgervertragsrecht werden vorhandene Schutzlücken geschlossen. Insbesondere wird für den Fall der Insolvenz des Bauträgers der Erwerber besser abgesichert, damit dieser nicht in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gerät. Zudem wird die Abnahme bei Gemeinschaftseigentum erleichtert und so für mehr Rechtsfrieden in der Wohnungseigentumsgemeinschaft gesorgt. 
  • Die Bundesregierung hat eine Senkung der Kosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den Maklerkosten umgesetzt. Seit 23.12.2020 ist das Gesetz in Kraft: „Bei einem durch einen Makler vermittelten Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses soll der Käufer max. die Hälfte der Provision zahlen, wenn der Makler vom Verkäufer oder von beiden Parteien beauftragt wird.“ Damit wird das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien gestärkt.
  • Das Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform wurde im November 2019 abgeschlossen. Die Grundsteuer kann demnach wie vorgesehen ab 2025 nach neuen Regelungen erhoben werden. Es wurde ein neues Bewertungssystem für Grundsteuerzwecke eingeführt. Die Länder erhalten jedoch die Möglichkeit, ein eigenes, insbesondere einfacheres Grundsteuerrecht einzuführen. Darüber hinaus können die Kommunen in Zukunft die Grundsteuer C zur Baulandmobilisierung nutzen.  
  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurden neue Regelungen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen geschaffen (sog. „share deal“ Problematik). Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.