Informationen zu Corona-Hilfen
Die Bundesregierung hat in zahlreichen Bereichen Maßnahmen beschlossen, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern. Einen Überblick über alle Maßnahmen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.
Im Folgenden sind ausgewählte Informationen zum Thema Wohnen und Bauen möglichst aktuell zusammengestellt.
Kündigungsmoratorium
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist in Kraft getreten. Mieter sind in den nächsten Monaten vor Kündigungen wegen Zahlungsrückständen geschützt. Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.
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Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Durch aktuelle Einkommenseinbußen kann ein Wohngeldanspruch neu entstanden sein oder ein höheres Wohngeld zustehen. Das Bundesinnenministerium hat Hinweise zur Vereinfachung des Verfahrens zur schnellen und formlosen Antragsstellung gegeben, die die Länder nun umsetzen. Weitere Informationen zum Wohngeld und einen Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Eine Broschüre zum Wohngeld finden Sie hier und Kurzinformationen zum Wohngeld hier.
Wohngeld können Sie bei der zuständigen Gemeindeverwaltung beantragen.
Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zugang zur Grundsicherung erleichtert
Die Corona-Krise wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus. Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzufedern. Wer aufgrund von Kurzarbeit unter das Grundsicherungsniveau rutscht, kann aufstockend SGBII-Leistungen in Anspruch nehmen. Die Leistung wird unbürokratischer zugänglich gemacht, um Notsituationen abzuwenden. Auch die Kosten der Unterkunft können bei dem jeweiligen Jobcenter beantragt werden. Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden. Bis zum 30.6. gelten bei Neubewilligungen alle Mieten als "angemessen" und werden in voller Höhe übernommen.
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Arbeitsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat umfangreiche Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.
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Wohneigentumsrecht
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Daher mussten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Dafür sind insbesondere zwei Maßnahmen vorgesehen: Um im Falle des Auslaufens der Bestellung von Wohnungseigentümergemeinschafts-Verwaltern einen verwalterlosen Zustand auszuschließen, wird angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Um zugleich die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, wird ferner angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.
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Wohngeld für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer
Das Wohngeld steht auch als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zur Verfügung. Weitere Informationen zum Wohngeld und einen Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
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Stundung
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat Fragen und Antworten zu der Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise zusammengestellt.
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Stundung von Darlehen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Fragen und Antworten zum Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher und Kleinstunternehmerinnen und Kleinstunternehmer bei Dauerschuldverhältnissen und zur Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise zusammengestellt.
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Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Genossenschaften
Es wurden vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, betroffene Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
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Direktzuschüsse für Kleinunternehmer und Soloselbstständige
Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.
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Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen umfassen die Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020, die Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer, die Anpassung des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
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Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird in die Regelung einbezogen.
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Bürgschaftsprogramme
Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig.
Angesichts der aktuellen Krisenlage wurde das Großbürgschaftsprogramm für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken sowie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministerium.
Kreditprogramm KfW
Die KfW stellt Kredite für Unternehmen bereit, die durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind.
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Bauvertragliche Fragen
Die sich ausbreitende Corona-Pandemie kann Auswirkungen auf die Bauabläufe haben. Zum vertragsrechtlichen Umgang mit Bauablaufstörungen gibt das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat folgende Hinweise.